Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Gläubigerausschuss schützt Sie bei
- Mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung des Sachwalters
- Übertragung von Kontrollpflichten auf ungeeignete Personen
- Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung oder deren pflichtwidrige Verweigerung
- Unterlassene Anzeige von bekannt gewordnenen Tatsachen, die im Vergleichsverfahren zum Einschreiten des Gerichts geführt hätten
- Unzureichende Prüfung der Kasse
- Zustimmung zu unzweckmäßigen Maßnahmen des Sachwalters.
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Bitte füllen Sie das Formular unten aus. Alternativ können Sie auch das hier hinterlegte Formular ausdrucken und ausfüllen.
Bitte senden Sie dieses an j.hebecker@versteegen.de
Wann wird grundsätzlich ein Gläubigerausschuss gebildet?
Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
- mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
- mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Wer sollte in den Gläubigerausschuss bestellt werden?
Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
Aufgaben des Gläubigerausschusses?
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Haftung des Gläubigerausschussmitglied - Dies ist auch der Hauptgrund warum die Mitglieder eine Versicherung abschließen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen.